EU-Reiserecht ab 01.07.2018

EU-Reiserecht 2018

1. Wichtige Information über das neue EU-Reiserecht

1.1. Inkrafttreten
Per 01.07.2018 tritt das neue EU-Reisrecht in Kraft. Alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge ununterliegen dem neuen Reiserecht.

1.2. Reiseleistungen, die Angebotsformen
Im Wesentlichen werden im neuen Reiserecht 4 Angebotsformen von touristischen Leistungen unterschieden wobei jede Angebotsform vorgegebene Pflichten vom Anbieter verlangt.
Zukünftig wird in folgende Arten von Angeboten unterteilt:

-Einzelreiseleistung (Angebot/Vermittlung)
-Verbundene Reiseleistungen (Neu) (Angebot/Vermittlung)
-Eigenen Pauschalreise (Veranstaltung eigener Pauschalreise)
-Femden Pauschalreise (Vermittlungfremder Pauschalreise)

Zu beachten ist, dass die Vermittlung von Einzelreiseleistungen (z.B. Hotelbuchung) im neuen Reiserecht keine explizite Beachtung fand und nicht geregelt wurde.

2. Die Kombination von verschiedenen Reiseleistungen (so sie zu einer Reise gehören) hat zur Folge, dass eine verbundene Reiseleistung oder eine Pauschalreise gebucht wurde. Handelt es sich bei den Reiseleistungen um Leistungen
einer Art bedeutet das nicht, dass die Anwendbarkeit des neuen Reiserechts gegeben ist. Folgende 4 Reiseleistungen sind vom Gesetzt definiert:

- 1. Personenbeförderung per Flug, Bahn, Bus etc..
- 2. Beherbergung so sie nicht zu Wohnzwecken dient
- 3. Vermietung von KFZ (vierrädrig) und Krädern
- 4. Sonstige toruistische Leistungen die weder zu 1, 2 oder 3 gehören

2.1. Ausnahmen: Was ist keine Kombination von Leistungen oder Pauschalreise?

2.1.1. Andere Reiseleistung und ihre wesenmäßigen Bestandteile
Eine Kombination von unterschiedlichen Reiseleistungen liegt vor wenn diese Leistungen nichts "wesensmäßiges" miteinander zu tun haben. Der Transfer zwischen Flughafen und Hotel ist der wesensmäßige Bestandteil der Hotelbuchung und somit fällt eine solche Kombination von Leistungen nicht in den Bereich von Pauschalreisen oder verbundener Reiseleistungen.

2.1.2. Wesentliches Merkmal oder kein erheblicher Anteil der Zusammenstellung
Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen sind nicht gegeben, wenn nur eine Art der vorstehenden Reisleistungen (1-3) mit einer oder diversen toruristischen Leistungen (4) arrangiert werden und die toristischen Leistungen keinen wesentlichen Anteil am Gesamtwert der Reise (weniger als 25%) haben. Das gilt jedoch nur dann, wenn die touristische Leistung kein wesentliches Merkmal ist oder so beworben wurde.

2.1.3. Tagestouren
Tagestouren die weniger als 24 Stunden dauern, ohne Übernachtungbleiben und weniger als € 500.- kosten, fallen nichtunter das neue Reiserecht.

2.1.4. Geschäftsreisende
Geschäftsreisende fallen nunmehr auch unter das neue Reiserecht so sie nicht über laufzeitorientierte Rahmneverträge gebunden sind.

3. Verbundenen Reiseleistungen

3.1. Bedeutung
Die neue Kategorie der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen wurde zur Absicherung der Reisenden geschaffen. Eine Verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn mind. 2 unterschiedliche Reiseleistungen (so nicht die o.a. Ausnahmen greifen) für die selbe Reise abgeschlossen wurden. Verbunde Reiseleistungen liegen überdies vor, wenn dem Reisenden mind. 2 Arten von Reisleistungen bei 2 unterschiedlichen Unternehmen und getrennter Zahlweise angeboten wurde. Ebenso handelt es sich um verbundene Reisleistungen wenn ein Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen wird und eine weitere Reiseleistung (zur gleichen Reise) an ein anderes Unternehmen, innerhalb von 24 Stunden, vermittelt wird.

3.2. Welche Pflichten ergeben sich für den Vermittler beim Verkauf von verbundener Reiseleistungen
Hintergrund der Pflichten ist, dass im Rahmen einer Pauschalreise ein Sicherungsschein vom Reiseanbieter zur Reise gehört und als Neuerung im Rahmen der verbundenen Reiseleistungen ein Basisschutz für Reisenden geschaffen wude. Der Vermittler ist verpflichtet den Kunden darüber zu informieren, dass er keine Pauschalreise vermittelt. Als Beförderer hat der Vermittler hierzu ein Formblatt gemäß des Einführungsgesetzes zum BGB in der ab dem 01.07.2018 geltenden, neuen Fassung zu verwenden. Ist er kein Beförderer ist ebenfalls ein Formblatt gemäß des Einführungsgesetzes zum BGB in der ab dem 01.07.2018 geltenden, neuen Fassung zu verwenden. Überdies liegt die Verpflichtung zur Ausgabe eines Sicherungsscheins vor. Nimmt der Vermittler der verbundenen Reiseleistungen vom Reisenden entgegen muß er grundsätzlich eine Insolvenzversicherung abschließen. Zahlt der Reisende die Kosten der Einzelpreise der verbundenen Reiseleistungen direkt an die Leistungserbringer, bedarf es keiner Insolvenzversicherung. Hat der Reisevermittler den Reisenden nicht ausreichend informiert oder verfügt er nicht über eine Insolvenzverischerung, haftet er für alle Reiseleistungen. Gleich einem Reiseverastalter.

4. Der Reiseveranstalter und die eigene Pauschalreise
Die rechtliche Position und Bezeichnung des Reiseveranstalter hats sich zur bisherigen Rechtslage nicht wesentlich verändert. Die Neuerung ist, dass allein die Bezeichnung einer Reise als Pauschalreise (hierzu gehören auch ähnliche Begriffe wie Paket oder Arrangement) zur Haftung als Reiseveranstalter führt. Weiterhin obliegen dem Reiseveranstalter zahlreiche Pflichten. Er muß den Reisenden (vor Vertragsschluß) umfassend über die Reise informieren und sämtliche verfügbaren Hintergrundinformationen darlegen. Überdies muß der Reiseveranstalter entsprechende Formblätter gemäß § 651 BGB sowie der §§ 2, 4 und 6 EGBGB (betreffend Pauschalreise, Pauschalreise ob verbundener Online-Buchungsverfahren) dem Reisenden zur Verfügung stellen. Außerdem ist der Reiseveranstalter verpflichtet dem Reisenden eine ausführliche Reisebestätigung (mit sämtlichen der Reise betreffenden Informationen) zur Verfügung zu stellen. Weiterhin muß der Reiseveranstalter über eine Insolvenzversicherung verfügen, wenn er Zahlungen des Reisenden vor Beendigung der Pauschalreise erhält. Wie bisher muß er vor Zahlungen des Reisenden einen Sicherungsschein übergeben. Der Reiseveranstalter haftet gegenüber dem Reisenden für alle Leistungen der Pauschalreise.

4.1. Reiseveranstalter bei Onlinebuchung
Der Besitzer einer Reise-Internetseite wird zum Reiseveranstalter, wenn dem Reisenden neben der eigenen Art von Reisleistung die er als Portalbetreiber anbietet, weitere Reiseleistungen über eine Onlinebuchung bei einem anderen Leistungsträger ermöglicht und dabei die Daten des Reisenden (Name, Emailadresse und Zahlungsdaten) übermittelt. Diese Regelung greift immer dann wenn Vertragschluß und Datenübermittlung innerhalb von 24 Stunden an den anderen Leistungsträger übermittelt wurden und gleichzeitig die eigene Reiseleistung an den Reisenden verkauft wurde.

4.2. Änderung zur Mängelrüge, Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz
Bisher galt, dass der Reisende innerhalb eines Monates nach Beendigung der Reise Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz geltend machen mußte. Diese Frist entfällt per 01.07.2018 und er kann Ansprüche und Schadenersatz bis 2 Jahre nach Reiseende geltend machen. Bestehen bleibt jedoch die Regelung, dass sofern der Reisende keine Mängelrüge während der Erbringung der Reiseleistung gestellt hat und dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe genoommen wurde, dass der Reisende weder den Reisepreis mindern noch Schadenersatz verlangen kann.

4.3. Höhere Gewalt und Beistand
Künftig ist der Reiseveranstalter verpflichtet dem Reisenden in Notsituationen mit Informationen zu Polizei, Behörden und medizinischer Informationen beizustehen. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände (ehemals höhere Gewalt wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Fluten, Brände etc.) die dazu führen, dass der Reiseveranstalter seine Leistungen nicht mehr erbringen kann und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden war, ermöglicht ihm den Rücktritt nur bis zum Reisebeginn. Danach kann nur der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

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